Vereinssatzung des Windsurfing-Club Riedstadt Stand: 2010
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 15. September 1981 in Riedstadt gegründete Sportverein führt den Namen:
„Windsurfing-Club Riedstadt“ (WCR’81).
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den
Zusatz `e.V.`
3. Der Verein hat seinen Sitz in Riedstadt.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
`Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung, insbesondere durch Pflege und Förderung des
Windsurf-Sports:
a) Erteilung von theoretischem und praktischem Unterricht im Windsurfen für Anfänger und
Fortgeschrittene, wobei insbesondere Wert gelegt wird auf die Vermittlung von Kenntnissen der
Gesetze und Vorschriften auf dem Wasser. Ebenso wie der jeweiligen Wettkampfregeln;
b) Förderung des Windsurf-Sports durch Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Durchführung von
Vorträgen und dergleichen, um bei der Allgemeinheit, ebenso wie bei den Verbänden des
Wassersportes, Interesse und Unterstützung für den Windsurf-Sport zu gewinnen;
c) Abhaltung von Wettfahrten aller Art, sowie die Beteiligung an solchen Veranstaltungen;
d) Förderung des Windsurfens als einen Familien- und insbesondere Jugendsport;
e) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke;
f) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft steht sämtlichen Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde
Riedstadt offen, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und Interesse am Windsurf-
Sport haben. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, wobei die
Entscheidung mit mindestens 75% der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder des
Vorstandes zu treffen ist.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur
Vereinsjugend zählen alle Vereinsmitglieder bis zum Ablauf des Geschäftsjahres in dem sie das
18. Lebensjahr vollenden.
Personen, die sich um die Sache des Windsurf-Sports oder den Verein verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag der Vereinsleitung unter Zustimmung von 2/3 der erschienen,
stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Pflicht zur
Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu
richten.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung sowie der
Gewässer- und Clubordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Dieser wird durch eine jeweils bis zum Ende des
Geschäftsjahres einberufene Mitgliederversammlung für das nächste Vereinsjahr festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
2. Jedes Mitglied kann die Leistungen des Vereins sowie seine Einrichtungen und Gerätschaften im
Rahmen der jeweils gültigen Benutzungsordnung in Anspruch nehmen.
Den Weisungen des Vorstandes, einer etwaigen technischen Leitung und dem zuständigen
Aufsichtspersonal der Gemeinde Riedstadt ist Folge zu leisten.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder den Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung
durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussverfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu
äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausschließenden
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Das Mitglied kann zudem auch vom Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung
des zweiten Mahnschreibens mehr als 2 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft sind die dem Verein gegenüber bestehenden
Verpflichtungen bis zum Ende des betreffenden Vereinsjahres zu erfüllen, auch wenn der
Ausschluss im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt.
§ 6
Die Leitung der Vereins-Vorstandschaft
1. Die Leitung des Vereins (Vorstand) obliegt der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in), der/dem Schriftführer(in), der/dem Sportwart(in), sowie
der/dem Gewässerwart(in) und der/dem Jugendwart(in). Die Funktionen der/des Schatzmeisters(in)
und der/des Schriftführers(in) können von einer Person wahrgenommen werden. Ebenso können
die Funktionen der/des Sportwartes(in), und der/des Jugendwartes(in) auch von einer Person
wahrgenommen werden. Im übrigen ist die Wahrnehmung von zwei Ämtern durch eine Person nicht
zulässig.
2. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende
Vorsitzende. Beide sind für sich alleine vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsbefugnis der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden sind
nach außen unbeschränkt.
Im Innenverhältnis sind beide an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
gebunden; außerdem soll die/der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Hinderung
der/des Vorsitzenden vertreten.
3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, welche die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der
stellvertretende Vorsitzende, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen hat.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn
mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung diese beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn an einer Sitzung mindestens vier stimmberechtigte
Mitglieder des Vorstandes teilnehmen und entweder die/der Vorsitzende oder die/der
stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Der Vorstand beschließt, soweit Gesetz und diese Satzung nicht zwingend etwas anderes
vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle seiner Nichtteilnahme an
der Sitzung die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Beschlüsse, die Geldausgabe des Vereines außerhalb des Haushaltsplanes bedingen, bedürfen in
jedem Fall der Zustimmung der/des Schatzmeisters(in).
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 5 Punkt 3 bedarf einer Mehrheit von mindestens 75% der
erschienenen und stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von einer Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich.
7. Der Vorstand ist berechtigt, falls ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder längere Zeit an der
Ausübung seines Amtes verhindert ist, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson
für dieses Mitglied des Vorstandes zu bestimmen. Dieser Beschuss bedarf einer Mehrheit von 75%
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Es ist in jedem Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung durchzuführen
2. Sie wird von der/dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 6 Punkt 1 der Satzung, unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen mit der Angabe der Tagesordnung veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt in den
Riedstädter Nachrichten – Verlag + Druck Linus Wittich KG, Europaallee 2, 54343 Föhren –
– unter der Rubrik „Vereine Allgemein“.
Die Frist beginnt mit dem auf die Presseveröffentlichung folgenden Tag.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied
eine Stimme; ordentliche Mitglieder jedoch nur, wenn die fälligen und auf sie entfallenden
Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Gebühren vollständig beim Schatzmeister eingegangen
sind.
4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des von dem Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, Aufnahmebeiträge und eventueller Umlagen;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Derartige Anträge sind mind. eine Woche vor
der Mitgliederversammlung schriftlich an die Vereinsleitung zu richten. In Ausnahmefällen kann die
Mitgliederversammlung die Dringlichkeit eines in der Mitgliederversammlung angebrachten
Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins
erfordern oder mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung beantragen. Für die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen
gelten die in § 7 Punkt 2 festgesetzten Regeln.
Gegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die in der Tagesordnung
genannten Punkte.
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,
soweit Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer
Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
7. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn dies von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder
gewünscht wird.
8. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen nur festsetzen, wenn die Festsetzung einer Umlage
sowie deren Grund und deren ungefähre Höhe ein Punkt der von den Mitgliedern bei der Einladung
bekannt gegebene Tagesordnung ist.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und den Wahlen ist eine Niederschrift
aufzunehmen, welche vom Protokollführer und der/dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8
Sonstiges
1. Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können für den Sport- und Schulungsbetrieb
Ausschüsse gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihren Aufgabenbereichen
selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis der Vereinsleitung.
2. Soweit es die Vereinsinteressen und die Größe des Vereins erfordern, kann ein Beirat gebildet
werden, der die Aufgabe hat, den Verein in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, zu
unterstützen und interne Meinungsverschiedenheiten zu klären.
Über die Wahl des Beirates, die Voraussetzungen seiner Mitgliedschaft und das Verfahren für eine
Beschlussfassung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit 75%iger Mehrheit eine
Ergänzung dieser Satzung zu beschließen.
3. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist der Vorstand berechtigt folgende
Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
3.1: a) Erster Verweis,
b) Zweiter Verweis
c) Verweis mit Ausschluss;
3.2: Ein zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung von vereinseigenen Sportgerät und/oder
vereinseigenen Einrichtungen;
3.3: Ausschluss aus dem Verein nach § 5 Punkt 3.
§ 9
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder in einer
besonderen, für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese
Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
2. Ist die Beschlussunfähigkeit gegeben, so hat der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung
der/die stellvertretende Vorsitzende, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
3. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 75% der in der Versammlung
anwesende, stimmberechtigte Mitglieder.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den Erstbegünstigten – Verein Wildwasser e. V. – . Der empfangende Verein
hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sollte, zum
Zeitpunkt der Vereinsauflösung der bedachte Verein seine Gemeinnützigkeit nicht mehr nach-
weisen können, fällt das Vermögen dem Zweitbegünstigen – DRK Riedstadt – zu und soll unmittelbar
und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden
§ 10
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen der Mitglieder, welche sich aus der
Mitgliedschaft ergeben, ist das Amtsgericht Darmstadt